Satzung

Vereinssatzung

„Förderkreis Asyl Würselen e.V.“

in der Fassung des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 29. Sept. 2015

  • 1 Name / Sitz / Geschäftsjahr
  1. Der am 19. Juni 2015 gegründete Verein führt den Namen „Förderkreis Asyl Würselen“ und erhält nach der Eintragung ins Vereinsregister den Zusatz „e.V.“.
  2. Er hat seinen Sitz in Würselen.
  3. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • 2 Zweckbestimmung
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte“ Zwecke der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (Aufwandsentschädigungen im Sinne des § 670 BGB bleiben hiervon unberührt.) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden
  3. Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfe für Flüchtlinge in unserer Gesellschaft. Sie sollen ihr Selbstbestimmungsrecht wiedererlangen, willkommen geheißen werden und konkrete Hilfe zur Integration erhalten.
  4. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Einzelmaßnahmen (z. B. Sprachunterricht, Begleitung zu Ämtern / Behördengänge, Hilfe bei der Wohnungssuche) zur Eingliederung der Flüchtlinge in unsere Gesellschaft. Die Einzelmaßnahmen und das qualifizierte Personal (mit Fremdsprachenkenntnissen) sollen durch Fördermittel und Spenden finanziert werden. Die einzelnen Maßnahmen werden durch ehrenamtliche Arbeitsgruppen organisiert, die nach Bedarf vom Verein eingerichtet werden.
  1. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Die Mitglieder sind verpflichtet, diese Neutralität in ihrer Arbeit für den Verein nach außen und nach innen zu wahren.
  • 3 Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person werden sowie jede juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts.
  2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen eine Ablehnung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
  3. Die Mitgliedschaft endet
    a) mit dem Tod (natürliche Person) bzw. der Auflösung (juristische Person)
    des Mitgliedes,
    b) durch Austritt,
    c) durch Ausschluss aus dem Verein.
  4. Der Austritt muss schriftlich gegenüber mindestens einem Vorstandsmitglied erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich.
  5. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitglieder-versammlung. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Ausschließungsantrag mit Begründung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen. Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam.
  • 4   Mitgliedsbeiträge
  1. Die Mitglieder zahlen Beiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet. Soweit keine Änderung beschlossen wird, gilt die Beitragshöhe des laufenden Jahres für das folgende Jahr fort.
  2. Flüchtlinge, Asylbewerber/innen und Personen, die Leistungen nach dem SGB beziehen, sind von der Beitragspflicht befreit.
  3. Der Beitrag ist zahlbar in einer Summe und spätestens bis zum 30.10. eines jeden Jahres zu entrichten.
  • 5 Organe

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand,
  2. die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.

  • 6 Vorstand gem. § 26 BGB und erweiterter Vorstand
  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB (enger Vorstand) sind der/die Vorsitzende, der/die Geschäftsführer/in und der/die Kassierer/in. Je zwei vertreten den Verein gemeinschaftlich nach außen.
  2. Der erweiterte Vorstand besteht aus
    – dem/der Vorsitzenden,
    – dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
    – dem/der Geschäftsführer/in,
    – dem/der Kassierer/in,
    – dem/der Protokollführer/in,
    – einem/einer oder mehreren Beisitzern/innen.
  3. Beisitzer/innen haben im Vorstand Stimmrecht. Jedem/Jeder Beisitzer/in wird durch Vorstandsbeschluss ein Arbeitsbereich (vgl. § 2 Abs. 4.) zugewiesen, der jeweils eigenverantwortlich zu organisieren ist mit der Verpflichtung zur Rechenschaft gegenüber dem Vorstand. Rechtsgeschäfte mit Wirkung für oder gegen den Verein sind aber ausgeschlossen.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahlen sind zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben solange im Amt, bis ihre neugewählten Nachfolger/ innen ihr Amt antreten.
  5. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, kann der erweiterte Vorstand (Abs. 2.) ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des/der Aus-geschiedenen wählen.
  6. Der erweiterte Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Ver-waltungsaufgaben, soweit sie nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:a) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    b) Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
    c) Leitung der Mitgliederversammlung durch die/den Vorsitzende/n oder
    die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n,
    d) Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung,
    Erstellung des Jahresberichtes,
    e) Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern.

    Er kann durch Geschäftsordnung hierzu Regelungen treffen.

  7. Der Vorstand gem. § 26 BGB (vgl. Abs. 2) ist nicht zum Abschluss von Geschäften befugt, die den Erwerb oder die Belastung von Grundstücken betreffen.
  8. Der erweiterte Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mit-glieder eingeladen und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.
  9. Die Einladung erfolgt schriftlich oder mit E-Mail durch die/den Vorsitzende/n oder bei Verhinderung durch den/die Stellvertreter/in spätestens zwei Wochen vor der Sitzung. In Eilfällen ist eine kürzere Ladungsfrist zulässig.
    Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden oder bei dessen/deren Abwesenheit die Stimme des/der stellvertretenden Vorsitzenden.
  10. Über die Vorstandssitzungen sind Protokolle zu führen und von dem/der Sitzungsleiter/in zu unterschreiben. Die Eintragungen müssen enthalten:
    – Ort und Zeit der Sitzung,
    – die Namen der Teilnehmer/innen und des/der Sitzungsleiter/s/in,
    – die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.
    Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes dem Beschlussvorschlag schriftlich zustimmen. Die Unterlagen über die Beschlussfassung sind als Anlage dem Protokoll hin-zuzufügen.
  • 7 Rechnungsprüfer/innen

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer/innen für die Dauer von zwei Jahren. Sie prüfen die Jahresabrechnung des Vorstandes und nehmen zu seiner Entlastung Stellung.
 

  • 8 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Beschluss fassendes Organ des Vereins. Sie ist öffentlich. Sie ist vom Vorstand einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, einzuberufen. Dabei hat der Vorstand über die Aktivitäten des abgelaufenen Jahres zu berichten sowie einen Kassenbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr vorzulegen, über die für das laufende Jahr geplanten Aktivitäten zu berichten und einen Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr vorzulegen.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 25% der Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
  3. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen muss durch den Vorstand schriftlich mit einer Frist von mindestens vier Wochen unter Bekanntgabe von Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung erfolgen. Über Satzungsänderungen kann nur entschieden werden, wenn in der Tagesordnung zu der Versammlung darauf hingewiesen wurde. Im Übrigen müssen die Tagesordnungspunkte so benannt werden, dass der Inhalt des Beratungsgegenstandes ersichtlich ist. Der Frist-ablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift gerichtet wurde. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit zugelassen werden.
  4. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
    a) Genehmigung des aufgestellten Haushaltsplanes für das jeweilige Geschäftsjahr,
    b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, des Rechnungs-prüfungsberichtes, Entlastung des Vorstandes (dabei kann die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes jährlich für das abgelaufene Kalenderjahr erfolgen, spätestens jedoch auf der der Amtszeit des Vorstandes folgenden Mitgliederversammlung),
    c) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages,
    d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
    e) Änderung der Satzung,
    f) Auflösung des Vereins,
    g) Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages,
    h) Ausschluss eines Vereinsmitgliedes,
    i)   Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    j) Wahl der Rechnungsprüfer/innen und Entgegennahme ihres Rechnungsprüfungs-
  5. Eine frist- und formgerecht einberufene Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig. Abstimmungen und Wahlen erfolgen öffentlich und durch Abgabe von Handzeichen, es sei denn, ein Mitglied beantragt geheime Wahl. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
    In Abweichung zu Satz 5 dieses Absatzes bedürfen
    a) Beschlüsse über die Auflösung des Vereins, die Änderung des Vereins-
    zwecks und die Verwendung des Vereinsvermögens der Zustimmung der
    Mehrheit der eingeschriebenen Mitglieder,
    b) Beschlüsse über sonstige Satzungsänderungen der Dreiviertelmehrheit der
    auf der Mitgliederversammlung abgegebenen gültigen Stimmen,
    c) Beschlüsse über den Ausschluss eines Mitglieds der Zweidrittelmehrheit der
    auf der Mitgliederversammlung abgegebenen gültigen Stimmen.
  6. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und bei Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen/eine Leiter/in. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung eine/n Wahlleiter/in. Ein/e Protokollführer/in wird vom/von der Versammlungsleiter/in bestimmt. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem/der Versammlungsleiter/in unterschrieben werden muss.
  7. Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt. Es gilt der/die Kandidat/in als gewählt, der/die mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten/innen statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
    Das Versammlungsprotokoll ist von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/ der Protokollführer/in zu unterzeichnen. Es muss enthalten:
    – Ort und Zeit der Versammlung,
    – die Tagesordnung,
    – Name des/der Versammlungsleiter/s/in und des/der Protokollführer/s/in,
    – Zahl der erschienenen Mitglieder,
    – Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit,
    – die gestellten Anträge,
    – die Abstimmungsergebnisse (Zahl der Ja- und der Nein-Stimmen, der Enthal-
    tungen und der ungültigen Stimmen),
    – Satzungs- und Zweckänderungsanträge,
    – Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind.

 

  • 9 Auflösung des Vereins
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 8 Abs. 5 Buchst. a) geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechts-fähigkeit verliert.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge in unserer Gesellschaft.

Würselen, 29. Sept. 2015

Jürgen Hohlfeld, Vorsitzender
Bernd Ohlmeier, Geschäftsführer
Hildegard Hüring, Kassiererin

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