Ein Flüchtling kommt mit dem Zug in München an und wird von der Bahnpolizei kontrolliert. Er erklärt den Beamten, in Deutschland Asyl beantragen zu wollen. Die Bahnpolizei nimmt das Asylgesuch auf und bringt den Flüchtling in die Erstaufnahmeein-
richtung EAE des Bundeslandes, in dem er angekommen ist, also zur EAE Bayern in München.
In der Erstaufnahmeeinrichtung wird der Flüchtling von der Zentralen Ausländerbehörde ZAB registriert. Seine Daten werden an die zuständige Bezirksregierung weitergeleitet. Der Flüchtling ist nun nicht mehr illegal in Deutschland. Sein Status lautet nun Asylsuchender. Er erhält jetzt einen Ankunftsnachweis AKN. Dieser Nachweis bescheinigt seine Registrierung in Deutschland und enthält neben einer Identifikationsnummer die wichtigsten Daten zur Person und Angaben über die zuständige Erstaufnahmeeinrichtung. Er berechtigt den/die Inhaber/in dazu, Leistungen wie Unterbringung, Versorgung und Gesundheit zu beziehen.
Für den weiteren Weg des Asylsuchenden ist die Bezirksregierung zuständig, die zuerst tätig wurde. Sie koordiniert die Verteilung der Asylsuchenden auf die einzelnen Bundesländer je nach ihrer Kapazität, also nach dem Königsteiner Schlüssel. Wenn der Flüchtling z.B. nach NRW kommen soll, teilt die Bezirksregierung in Bayern das der Zentralen Ausländerbehörde ZAB mit. Er bekommt ein Bahnticket und fährt zu einer der Erstaufnahmeeinrichtungen in NRW, z.B. nach Köln oder Bonn. Außerdem werden die Asylsuchenden in NRW alle bei der zentralen Landeserstaufnahme für Flüchtlinge LEA in Bochum gemeldet. Dies ist die zentrale Anlaufstelle für Asylsuchende in NRW, die in Deutschland einen Asylantrag gestellt haben.
In den Erstaufnahmeeinrichtungen werden den Flüchtlingen die Fingerabdrücke genommen. Die Bezirksregierung in Arnsberg entscheidet dann, welcher Zentralen Unterbringungseinrichtung ZUE der jeweilige Asylsuchende übergangsweise zugewiesen wird, z.B. nach Düren-Gürzenich.
Die Bezirksregierung in Arnsberg entscheidet schließlich endgültig, welcher Kommune er Asylsuchende zugeteilt wird. Wenn ein Flüchtling eine familiäre Bindung, bezogen ausschließlich auf die Kernfamilie, nachweisen kann, wird er dorthin zugeteilt, wo seine Familie bereits lebt. Zugleich hat die Bezirksregierung in Arnsberg das Sozialamt der jeweiligen Stadt informiert, das für die Unterbringung und Versorgung des Asylsuchenden sorgen muss. Der Flüchtling wird per Bus in eine Gemeinschaftsunterkunft der entsprechenden Stadt gebracht. Ein/e Mitarbeiter/in des Sozialamtes nimmt die Originaldokumente des Flüchtlings an sich, übergibt sie der zuständigen Ausländerbehör-de und meldet damit dem Ausländeramt die Ankunft des Asylsuchenden in ihrer Stadt.
Autor: Jürgen Hohlfeld